14.2. Inverkehrbringen von Maschinen



Beim Inverkehrbringen von Maschinen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein :
  • An der Maschine muß die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
  • Der Maschine muß eine EG-Konformitäts- oder Herstellererklärung beigefügt sein. Durch diese Erklärung bestätigt der Hersteller, daß die Maschine den Sicherheitsanforderungen entspricht und die vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung bzw. der EG-Baumusterprüfung eingehalten sind.
  • Beim Hersteller muß eine technische Dokumentation über die Maschine vorliegen (Gesamtpläne, Zertifikate und Prüfberichte, Liste der berücksichtigten Normen und UVV).
  • Der Maschine muß eine Orginalbetriebsanleitung und eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes beigefügt sein.

Die Maschinenrichtlinie verpflichtet die Aufsichtsbehörden der EG-Mitgliedsstaaten, an CE-gekennzeichneten Maschinen durch Stichproben die Einhaltung der Richtlinie zu Überwachen.

Wird festgestellt, daß es beim bestimmungsgemäßen Betrieb einer Maschine zu einer Gefährdung von Personen, Haustieren oder Gütern kommen kann, sind Maßnahmen zu ergreifen.


Diese Maßnahmen der Aufsichtsbehörden können wie folgt aussehen:
  • Bußgelder
  • Verbot des weiteren Inverkehrbringens der Maschine.
  • Rückruf aller betroffenen Maschinen