| Der Schalldruckpegel in Arbeitsräumen sollte generell so niedrig wie möglich sein (§ 15). Er darf aber folgende zulässige Grenzwerte nicht überschreiten :
55 dB(A) : Bei überwiegend geistiger Tätigkeit am Arbeitsplatz.
55 dB(A) : Pausenräume
70 dB(A) : Bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten.
85 dB(A) : Alle sonstigen Tätigkeiten (Produktions-, Montage- und ähnliche Tätigkeiten) |