12.6.3. Arbeitsstättenverordnung des Bundes



Der Schalldruckpegel in Arbeitsräumen sollte generell so niedrig wie möglich sein (§ 15). Er darf aber folgende zulässige Grenzwerte nicht überschreiten :

55 dB(A) : Bei überwiegend geistiger Tätigkeit am Arbeitsplatz.

55 dB(A) : Pausenräume

70 dB(A) : Bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten.

85 dB(A) : Alle sonstigen Tätigkeiten (Produktions-, Montage- und ähnliche Tätigkeiten)