14.2.2. EG-Konformitätserklärung


<BR>In der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG ist festgelegt, daß der Hersteller einer Maschine bzw. Anlage schriftlich bestätigen muß, daß die von ihm in den Verkehr gebrachte Maschine den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie entspricht.

Dieser schriftliche Nachweiß muß in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung abgefaßt werden. Ihm muß eine Fassung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigelegt werden.


Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten :
  • Namen und Anschrift des Herstellers (oder in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten).
  • Beschreibung der Maschine bzw. Anlage (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw. )
  • alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht ( es müssen alle Richtlinien aufgeführt werden, unter die die Maschine bzw. Anlage fällt)
  • gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen.
  • gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden.
  • Angaben zum Unterzeichner (Titel, Stellung, die er in der Firma einnimmt)
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstelle, die eine Prüfung vorgenommen hat.
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