<BR> | In der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG ist festgelegt, daß der Hersteller einer Maschine bzw. Anlage schriftlich bestätigen muß, daß die von ihm in den Verkehr gebrachte Maschine den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie entspricht.
Dieser schriftliche Nachweiß muß in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung abgefaßt werden. Ihm muß eine Fassung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigelegt werden.
Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten :
- Namen und Anschrift des Herstellers (oder in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten).
- Beschreibung der Maschine bzw. Anlage (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw. )
- alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht ( es müssen alle Richtlinien aufgeführt werden, unter die die Maschine bzw. Anlage fällt)
- gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen.
- gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden.
- Angaben zum Unterzeichner (Titel, Stellung, die er in der Firma einnimmt)
- gegebenenfalls Name und Anschrift der akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstelle, die eine Prüfung vorgenommen hat.
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