12.6.1. UVV für lärmerzeugende Betriebe



Die UVV für lärmerzeugende Betriebe schreibt folgende Maßnahmen vor :
  • Lärmbereiche über 90 dB(A) sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Ab 85 dB(A) müssen den Mitarbeitern Schallschutzmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Schalldruckpegel über 90 dB(A) ist der Gehörschutz ständig zu tragen.
  • Steigt durch den Lärm die Unfallgefahr, so müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
  • Bei Überschreitung eines Schalldruckpegels von 85 dB(A) sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben.
  • Neue Arbeitseinrichtungen müssen dem fortschrittlichsten Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.