14.2.3. EG-Herstellererklärung


<BR>Wenn eine Maschine oder ein Maschinenteil bzw. Aggregat in eine andere Maschine eingebaut wird oder ein Maschinenteil mit anderen Maschinen (teilen) zu einer Maschine zusammengefügt wird und diese Maschine bzw. dieses Maschinenteil nicht alleine funktionieren kann, so muß dieser Maschine (Maschinenteil, Aggregat) eine Erklärung des Herstellers oder des Bevollmächtigten beigefügt werden. In dieser Erklärung muß der Hersteller schriftlich bestätigen, daß die von ihm in den Verkehr gebrachte Maschine den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG entspricht.

Diese Erklärung muß in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung abgefaßt werden. Ihr muß eine Fassung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein und jeder Maschine beigelegt werden.


Die EG-Herstellererklärung muß folgendes enthalten :
  • Namen und Anschrift des Herstellers (oder in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten).
  • Beschreibung der Maschine bzw. Anlage (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)
  • alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht (es müssen alle Richtlinien aufgeführt werden, unter die die Maschine bzw. das Maschinenteil fällt)
  • gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen.
  • gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden.
  • Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist bis festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG entspricht.
  • Angaben zum Unterzeichner (Titel, Stellung, die er in der Firma einnimmt)
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstelle, die eine Prüfung vorgenommen hat. 
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