10.2.3. Brandschutzvorschriften für Betriebsräume



Für Räume, in denen Kompressoren mit Öleinspritzkühlung aufgestellt werden sollen, gelten folgende Vorschriften:
  • Bei Kompressoren mit Motorleistungen über 40 kW muß der Betriebsraum besonders brandgeschützt sein.
  • Kompressoren mit Motorleistungen über 100 kW müssen in einem separaten, brandgeschützten Raum aufgestellt werden.

Anforderungen an brandgeschützte Betriebsräume:
  • Wände, Decken, Fußböden und Türen müssen mindestens in der Feuerschutzklasse F30 ausgeführt sein.
  • Im Betriebsraum dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
  • Der Fußboden um den Kompressor herum muß aus nicht brennbarem Material bestehen.
  • Auslaufendes Öl darf sich auf dem Fußboden nicht ausbreiten.
  • Im Umkreis von mindestens drei Metern um den Kompressor dürfen sich keine entzündlichen Stoffe befinden.
  • Über dem Kompressor dürfen keine brennbaren Anlagenteile wie Kabeltrassen verlaufen.